Nach Art. 334 Abs. 3 ZPO ist ein Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch mit Beschwerde anfechtbar. Aus der Zweistufigkeit des Berichtigungsverfahrens folgt, dass eine separate Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids, ob es eine Erläuterung oder Berichtigung vornehme, in aller Regel nur dann angezeigt ist, wenn das Gericht das Gesuch abweist oder nicht darauf eintritt. Wird das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch indessen gutgeheissen, führt dies normalerweise direkt zur Erläuterung oder Berichtigung.