Ihr Gegenstand sind Fehler in der Redaktion oder reine Rechnungsfehler im Dispositiv (BGE 5A_972/2016 E. 4.2). Materielle Fehler sind demgegenüber rechtzeitig mit den dagegen zur Verfügung stehenden Hauptrechtsmitteln zu rügen (BGE 143 III 520 E. 6.1 m.w.N.).