3. 3.1. Mit als Beschwerde betitelter Eingabe vom 6. April 2023 stellte der Kläger 1 folgende Anträge: " 1. Der Entscheid mit Datum 23.03.2023 zum Berichtigungsgesuch sei aufzuheben. 2. Das Berichtigungsgesuch sei vollumfänglich abzuweisen. 3. Das Bezirksgericht sei anzuweisen die angeordnete öffentliche Versteigerung gemäss den geltenden bundesgerichtlichen Verordnungen über die Zwangsverwertung von Liegenschaften, unverzüglich an die Hand zu nehmen und die zuständigen kantonalen Stellen zu beauftragen die Versteigerung durchzuführen.