1.5. Mit Urteil vom 4. August 2022 im Verfahren 5A_966/2021 wies das Bundesgericht die von den Klägern gegen den Entscheid des Obergerichts vom 21. September 2021 eingelegte Beschwerde ab. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2022 ersuchte die Beklagte das Bezirksgericht Lenzburg, Zivilgericht, um Berichtigung der Dispositivziffer 4 seines Entscheids vom 13. August 2020 dahingehend, dass die umstrittene Liegenschaft nach Art. 229 Abs. 2 OR öffentlich zu versteigern sei. 2.2. Mit Stellungnahme vom 13. Dezember 2022 lehnte der Kläger 1 die beantragte Berichtigung "entschieden" ab. Der Kläger 2 äusserte sich nicht.