3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 10'370.00 wird den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit zu drei Vierteln mit Fr. 7'777.50 und der Beklagten zu einem Viertel mit Fr. 2'592.50 auferlegt. 4. Die Kläger werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Beklagten die Hälfte der zweitinstanzlichen Parteikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 14'449.15 (inkl. MWSt), somit Fr. 7'224.55, zu ersetzen."