8. Die Kläger werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Beklagten vier Fünftel der Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 66'112.35 (inkl. MWSt), somit Fr. 52'889.90, zu ersetzen. 1.2. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten abgewiesen. 2. Die Berufung der Kläger wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.