7. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr 22'200.00, werden den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit zu neun Zehnteln mit Fr. 19'980.00 und der Beklagten zu einem Zehntel mit Fr. 2'220.00, auferlegt. Sie werden mit dem von den Klägern geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 22'200.00 verrechnet, sodass die Beklagte den Klägern Fr. 2'220.00 direkt zu ersetzen hat. -5-