- Kläger 2 Fr. 59'811.58 - Beklagte Fr. 99'806.81 3.3. Ein allfälliger nach diesen Überweisungen resultierender Überschuss ist von der F., [...], Q., im Verhältnis von 43.8 % zugunsten des Klägers 1, von 34.3 % zugunsten des Klägers 2 und von 21.9 % zugunsten der Beklagten zu verteilen. Im selben Verhältnis ist auch ein allfälliger Fehlbetrag von den Überweisungen an die Parteien in Abzug zu bringen.