7. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von CHF 22'200.00, werden den Klägern 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit zu 4/5 mit CHF 17'760.00 und der Beklagten zu 1/5 mit CHF 4'440.00, auferlegt. Sie werden mit dem Vorschuss der Kläger verrechnet, so dass die Beklagte den Klägern CHF 4'440.00 direkt zu ersetzen hat. 8. Die Parteientschädigung der Kläger 1 und 2 beträgt CHF 41'851.30, die Parteientschädigung der Beklagten CHF 46'015.60.