Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZOR.2023.18 / (OZ.2019.6) Art. 26 Entscheid vom 29. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiber Tognella Kläger 1 A._____, [...] Kläger 2 B._____, [...] Beklagte C._____, [...] vertreten durch MLaw Andreas Abächerli, Rechtsanwalt, [...] Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Erbrecht (Berichtigung) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Klage vom 4. April 2019 stellten die Kläger diverse erbrechtlich begrün- dete Rechtsbegehren. 1.2. Nach Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens entschied das Be- zirksgericht Lenzburg, Zivilgericht, im Verfahren OZ.2019.6 am 13. August 2020 wie folgt: " 1. Es wird festgestellt, dass sich der Nettonachlass der am 28. Juli 2015 verstorbenen D., wohnhaft gewesen in R., auf CHF 570'904.51 beläuft und sich wie folgt zusammensetzt: - Guthaben Privatkonto xxx CHF 276'124.71 - Guthaben Sparkonto yyy CHF 28'442.30 - Erbvorbezug Kläger 1 CHF 84'665.00 - Erbvorbezug Kläger 2 CHF 120‘000.00 - Erbvorbezug E. sel. CHF 61'672.50 - zzgl. Nettoerlös aus der öffentlich zu versteigernden Liegen- schaft Nr. [...]. 2. Es wird festgestellt, dass der Kläger 1 zu 43.8%, Kläger 2 zu 34.3% und die Beklagte zu 21.9% am Nettonachlass der Erblasserin berechtigt sind. 3. Die F., [...], Q., wird mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils gerichtlich angewiesen, die folgenden Überweisungen vorzunehmen: a. dem Kläger 1 ist vom Privatkonto xxx der Betrag von CHF 165'391.17 auf ein noch zu bezeichnendes Konto zu überwei- sen; b. dem Kläger 2 ist vom Privatkonto xxx der Betrag von CHF 75'820.25 auf ein noch zu bezeichnendes Konto zu überwei- sen; c. der Beklagten ist der Restsaldo des Privatkontos xxx von CHF 34'913.29 sowie das Guthaben des Sparkontos yyy von CHF 28'442.30 auf ein noch zu bezeichnendes Konto zu überwei- sen. Die beiden Konti sind anschliessend zu saldieren. -3- 4. Das Konkursamt S. wird mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils gericht- lich angewiesen, die Liegenschaft [...], öffentlich zu versteigern und den Nettoerlös zu 43.8 % an den Kläger 1, zu 34.3 % an den Kläger 2 und zu 21.9 % an die Beklagte auszuzahlen. 5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte Eigentümerin des Kinder-Kontos bei der F. ist. 6. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 7. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von CHF 22'200.00, werden den Klägern 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit zu 4/5 mit CHF 17'760.00 und der Beklagten zu 1/5 mit CHF 4'440.00, auferlegt. Sie werden mit dem Vorschuss der Kläger verrechnet, so dass die Beklagte den Klägern CHF 4'440.00 direkt zu ersetzen hat. 8. Die Parteientschädigung der Kläger 1 und 2 beträgt CHF 41'851.30, die Parteientschädigung der Beklagten CHF 46'015.60. Die Kläger 1 und 2 werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Beklagten 4/5 von CHF 46'015.60 (inkl. 7.7% MWSt. von CHF 3'543.20), d.h. CHF 36'812.50, zu bezahlen. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern 1 und 2 1/5 von CHF 41'851.30 (inkl. 7.7% MWSt. von CHF 3'222.55), d.h. CHF 8'370.25, zu bezahlen. Zusammengefasst und verrechnet werden die Kläger unter solidari- scher Haftbarkeit verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 28'442.25 zu bezahlen." 1.3. Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl die Kläger als auch die Beklagte Berufung. 1.4. Mit Entscheid vom 21. September 2021 entschied das Obergericht des Kantons Aargau im Verfahren ZOR.2021.20 wie folgt: " 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten werden die Dis- positiv-Ziff. 1, 3, 7 und 8 des Entscheids des Bezirksgerichts Lenzburg vom 13. August 2020 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt. -4- 1. Es wird festgestellt, dass sich der Nettonachlass der am 28. Juli 2015 verstorbenen D., wohnhaft gewesen in R., wie folgt zu- sammensetzt: - Guthaben Privatkonto xxx Fr. 276'124.71 - Guthaben Sparkonto yyy Fr. 28'442.30 - Erbvorbezug Kläger 1 Fr. 84'665.00 - Erbvorbezug Kläger 2 Fr. 120‘000.00 - Erbvorbezug Beklagte Fr. 15'000.00 - zzgl. Nettoerlös aus der öffentlich zu versteigernden Liegenschaft [...]. 3. 3.1. Die F., [...], Q., wird mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils ge- richtlich angewiesen, das Privatkonto xxx und das Sparkonto yyy zu saldieren. 3.2. Die F., [...], Q., wird mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils ge- richtlich angewiesen, aus dem Erlös der Saldierungen gemäss Ziff. 3.1 den Parteien folgende Beträge auf ein jeweils von ihnen zu bezeichnendes Konto zu überweisen: - Kläger 1 Fr. 144'948.62 - Kläger 2 Fr. 59'811.58 - Beklagte Fr. 99'806.81 3.3. Ein allfälliger nach diesen Überweisungen resultierender Über- schuss ist von der F., [...], Q., im Verhältnis von 43.8 % zuguns- ten des Klägers 1, von 34.3 % zugunsten des Klägers 2 und von 21.9 % zugunsten der Beklagten zu verteilen. Im selben Verhältnis ist auch ein allfälliger Fehlbetrag von den Überwei- sungen an die Parteien in Abzug zu bringen. 7. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr 22'200.00, werden den Klägern unter solidarischer Haftbar- keit zu neun Zehnteln mit Fr. 19'980.00 und der Beklagten zu einem Zehntel mit Fr. 2'220.00, auferlegt. Sie werden mit dem von den Klägern geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 22'200.00 verrechnet, sodass die Beklagte den Klägern Fr. 2'220.00 direkt zu ersetzen hat. -5- 8. Die Kläger werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Beklagten vier Fünftel der Parteikosten in richterlich festge- setzter Höhe von Fr. 66'112.35 (inkl. MWSt), somit Fr. 52'889.90, zu ersetzen. 1.2. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten abgewiesen. 2. Die Berufung der Kläger wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 10'370.00 wird den Klä- gern unter solidarischer Haftbarkeit zu drei Vierteln mit Fr. 7'777.50 und der Beklagten zu einem Viertel mit Fr. 2'592.50 auferlegt. 4. Die Kläger werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Be- klagten die Hälfte der zweitinstanzlichen Parteikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 14'449.15 (inkl. MWSt), somit Fr. 7'224.55, zu ersetzen." 1.5. Mit Urteil vom 4. August 2022 im Verfahren 5A_966/2021 wies das Bun- desgericht die von den Klägern gegen den Entscheid des Obergerichts vom 21. September 2021 eingelegte Beschwerde ab. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2022 ersuchte die Beklagte das Bezirksge- richt Lenzburg, Zivilgericht, um Berichtigung der Dispositivziffer 4 seines Entscheids vom 13. August 2020 dahingehend, dass die umstrittene Lie- genschaft nach Art. 229 Abs. 2 OR öffentlich zu versteigern sei. 2.2. Mit Stellungnahme vom 13. Dezember 2022 lehnte der Kläger 1 die bean- tragte Berichtigung "entschieden" ab. Der Kläger 2 äusserte sich nicht. 2.3. Am 23. März 2023 erkannte das Bezirksgericht Lenzburg, Zivilgericht, wie folgt: " 1. Ziffer 4 des Urteilsdispositivs vom 13. August 2020 wird wie folgt be- richtigt: -6- '[…] 4. Die Liegenschaft [...], ist öffentlich zu versteigern und der Net- toerlös zu 43.8 % an den Kläger 1, zu 34.4 % an den Kläger 2 und zu 21.9 % an die Beklagte auszuzahlen." […]' 2. Es werden keine Kosten für das vorliegende Berichtigungsurteil erho- ben." 3. 3.1. Mit als Beschwerde betitelter Eingabe vom 6. April 2023 stellte der Kläger 1 folgende Anträge: " 1. Der Entscheid mit Datum 23.03.2023 zum Berichtigungsgesuch sei auf- zuheben. 2. Das Berichtigungsgesuch sei vollumfänglich abzuweisen. 3. Das Bezirksgericht sei anzuweisen die angeordnete öffentliche Verstei- gerung gemäss den geltenden bundesgerichtlichen Verordnungen über die Zwangsverwertung von Liegenschaften, unverzüglich an die Hand zu nehmen und die zuständigen kantonalen Stellen zu beauftragen die Versteigerung durchzuführen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten." 3.2. Mit als Berufung betitelter Eingabe vom 24. April 2023 wiederholte der Klä- ger 1 die in der Beschwerde gestellten Anträge. 3.3. Mit Berufungsantwort vom 12. Mai 2023 beantragte die Beklagte die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde bzw. Berufung des Klägers 1. 3.4. Mit Eingabe vom 22. Juni 2023 nahm der Kläger 1 zur Berufungsantwort Stellung. -7- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Ist ein Entscheiddispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berich- tigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und gewünschten Änderungen anzugeben (Art. 334 Abs. 1 ZPO). Das Verfah- ren auf Erläuterung oder Berichtigung ist wie die Revision (Art. 328 ff. ZPO) zweistufig: In einem ersten Schritt prüft das Gericht, ob die Voraussetzun- gen für eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids erfüllt sind. Ist dies der Fall, formuliert es in einem zweiten Schritt ein neues Dispositiv (BGE 143 III 520 E. 6.1 m.w.N.). Von der Sache her geht es bei der Berichtigung darum, dass das vom Ge- richt wirklich Gewollte zum Ausdruck kommt. Unrichtigkeit i.S.v. Art. 334 Abs. 1 ZPO liegt vor, wenn bei der Erklärung bzw. Formulierung des Ge- wollten ein Fehler unterläuft, nicht aber bei der Willensbildung im Gericht. Die Berichtigung bezweckt folglich nicht die Änderung des vom Gericht ge- fällten Entscheids. Ihr zugänglich ist der Entscheid einzig dann, wenn der Entscheid das, was das Gericht entschieden hat, nicht richtig wiedergibt. Ihr Gegenstand sind Fehler in der Redaktion oder reine Rechnungsfehler im Dispositiv (BGE 5A_972/2016 E. 4.2). Materielle Fehler sind demgegen- über rechtzeitig mit den dagegen zur Verfügung stehenden Hauptrechts- mitteln zu rügen (BGE 143 III 520 E. 6.1 m.w.N.). Nach Art. 334 Abs. 3 ZPO ist ein Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch mit Beschwerde anfechtbar. Aus der Zweistufigkeit des Berichtigungsverfahrens folgt, dass eine separate Eröffnung des erst- instanzlichen Entscheids, ob es eine Erläuterung oder Berichtigung vor- nehme, in aller Regel nur dann angezeigt ist, wenn das Gericht das Gesuch abweist oder nicht darauf eintritt. Wird das Erläuterungs- oder Berichti- gungsgesuch indessen gutgeheissen, führt dies normalerweise direkt zur Erläuterung oder Berichtigung. Entsprechend steht die Beschwerde nach Art. 319 ZPO, auf die Art. 334 Abs. 3 ZPO verweist, normalerweise nur gegen einen erstinstanzlichen Abweisungs- oder Nichteintretensentscheid offen. Ist der Berichtigungs- oder Erläuterungstatbestand hingegen erfüllt, ergeht ein neuer Entscheid, der den Parteien zu eröffnen ist (Art. 334 Abs. 4 ZPO). Mit dieser Eröffnung beginnt die Frist für das in der Sache zutref- fende Hauptrechtsmittel von neuem zu laufen. Mit diesem Rechtsmittel kann eine Partei jedoch nur jene Punkte anfechten, die Gegenstand der Erläuterung oder Berichtigung bilden, nicht aber diejenigen Teile des ur- sprünglichen Urteils, die von der Berichtigung nicht betroffen sind, falls die Frist zur Anfechtung jenes Urteils bereits abgelaufen ist. Dieser Grundsatz, -8- den das Bundesgericht mit Blick auf die Berichtigung wiederholt in Erinne- rung gerufen hat, gilt auch für die Erläuterung (BGE 143 III 520 E. 6.3 f., 5A_747/2016 E. 3.1 je m.w.N.). 1.2. Mit seinem Entscheid vom 23. März 2023 bejahte die Vorinstanz das Vor- liegen eines Berichtigungsgrunds und berichtigte seinen Entscheid vom 13. August 2020 sogleich. Demnach scheidet eine Beschwerde nach Art. 334 Abs. 3 ZPO als zulässiges Rechtsmittel aus. Vielmehr steht dem Kläger 1 gegen den Entscheid vom 23. März 2023 jenes Rechtsmittel zu, das ihm auch gegen den Entscheid vom 13. August 2020 zustand, be- schränkt jedoch auf den Gegenstand des Berichtigungsentscheids vom 23. März 2023. Gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 13. August 2020 stand dem Klä- ger 1 die Berufung als zulässiges Rechtsmittel zur Verfügung, da eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert der zuletzt aufrecht- erhaltenen Rechtsbegehren von mehr als Fr. 10'000.00 vorlag (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Demnach steht dem Kläger 1 auch gegen den Berichtigungs- entscheid vom 23. März 2023 die Berufung als zulässiges Rechtsmittel zu. Indessen ist die Berufung auf den Gegenstand des Berichtigungsent- scheids vom 23. März 2023, also auf die Frage der Versteigerung des Grundstücks [...], beschränkt. Die Eintretensvoraussetzungen geben sodann zu keinen weiteren Bemer- kungen Anlass. Ob und inwieweit die zweite, ebenfalls innert der 30-tägigen Berufungsfrist (die Zustellung des angefochtenen Entscheids an den Klä- ger 1 war am 30. März 2023 erfolgt) eingereichte, als Berufung bezeichnete Eingabe des Klägers 1 vom 24. April 2023 neben der als Beschwerde beti- telten Eingabe vom 6. April 2023 zulässig war, braucht vorliegend nicht ent- schieden zu werden, weil beide Eingaben von den Anträgen und der (ma- teriellen) Begründung her identisch sind und die "Beschwerde" vom 6. April 2023 nach Treu und Glauben ausgelegt (Art. 52 ZPO) als Berufung i.S.v. Art. 308 ZPO entgegenzunehmen ist. 2. 2.1. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrich- tige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen. In seinen Ausführungen hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstin- stanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinanderzuset- zen (REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar], -9- 3. Aufl. 2016, Art. 311 ZPO N. 36). Begründen bedeutet, aufzuzeigen, in- wiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Hierfür muss die Berufung hinreichend klar abgefasst sein, was insbesondere eine genaue Bezeichnung der beanstandeten Passagen sowie der Aktenstücke, auf welche sich die Kritik stützt, bedingt (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1, 5A_466/2016 E. 2.3). Allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt nicht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1, 5A_466/2016 E. 2.3, 4A_651/2012 E. 4.2; OGer ZH, LB180064 E. 1.2; SEI- LER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N. 896; HURNI, Der Rechtsmittelpro- zess der ZPO, ZBJV 2020, S. 76). Auch mit blossen Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Genüge getan (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1, 5A_466/2016 E. 2.3, 4A_651/2012 E. 4.2; OGer ZH, LB180064 E. 1.2; REETZ/THEILER, a.a.O.; HUNGERBÜH- LER/BUCHER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, Art. 311 N. 31 ZPO; SEILER, a.a.O.; HURNI, a.a.O., S. 75 f.). Der Berufungskläger hat dem an- gefochtenen Entscheid vielmehr eine Gegenargumentation entgegenzu- stellen (HURNI, a.a.O., S. 74 und 75 ff.). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie kann sich grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erho- benen Beanstandungen beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4, 142 III 413 E. 2.2.4). Sie ist aber inhaltlich weder an die Argumente, welche die Par- teien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Er- wägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Sie kann deshalb die Berufung auch mit einer anderen Begründung gutheissen oder diese auch mit einer von der Argu- mentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 4A_397/2016 E. 3.1). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumut- barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO), wofür die Partei, die solche Neuerungen geltend macht, die Substantiierungs- und Beweislast trifft (BGE 5A_266/2015 E. 3.2.2). 2.2. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). - 10 - 3. In einem ersten Schritt ist zu entscheiden, ob tatsächlich ein Berichtigungs- grund vorlag. 3.1. Die Vorinstanz erwog, betreffend die öffentliche Versteigerung lägen ge- mäss E. 6.9 der Urteilsbegründung übereinstimmende Anträge der Par- teien vor. Es handle sich daher um eine freiwillige öffentliche Versteigerung i.S.v. Art. 612 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 229 Abs. 2 OR und nicht um eine Zwangsversteigerung i.S.v. Art. 229 Abs. 1 OR. Aus E. 6.9 ergebe sich die Absicht und der Wille der Vorinstanz, antragsgemäss zu entscheiden. Über den Antrag, die Liegenschaft öffentlich zu versteigern, hinausgehende Wil- lensbekundungen der Parteien seien nicht erkennbar. Bei der Anweisung des Konkursamts, Amtsstelle S., handle es sich folglich um eine offensicht- liche Unrichtigkeit bei der Ausfertigung des Urteils. Dispositivziffer 4 des Entscheids vom 13. August 2020 sei entsprechend zu korrigieren. 3.2. Der Kläger 1 bringt vor, entgegen der Ansicht der Vorinstanz lägen keine übereinstimmenden Anträge der Parteien betreffend die öffentliche Verstei- gerung vor. Dem Verhandlungsprotokoll sei vielmehr zu entnehmen, dass die Kläger befürchtet hätten, dass die Liegenschaft versteigert werden müsse, wenn die Beklagte mit ihren masslosen Geldforderungen durch- dringe. Von Freiwilligkeit könne keine Rede sein. Ob das Gericht in dieser Aussage eine Freiwilligkeit erkenne, sei belanglos, zumal es die öffentliche Versteigerung angeordnet habe. Eine angeordnete Versteigerung könne unmöglich als freiwillig betrachtet werden. Demnach seien die Bestimmun- gen über die Zwangsvollstreckung für die Versteigerung anzuwenden. Bei der von der Vorinstanz angeordneten Versteigerung durch das Konkursamt handle es sich keineswegs um eine offensichtliche Unrichtigkeit. Die Vor- instanz wolle einen von ihr gefällten, rechtskräftigen Entscheid im Nach- hinein ändern, was unzulässig sei. Selbst wenn die Vorinstanz davon aus- ginge, sie habe einen Fehler begangen, so dürfe sie ihren Entscheid nicht mehr abändern. Die Bezeichnung der zuständigen Institution stehe nicht im Widerspruch mit der Urteilsbegründung. Es liege kein Fall einer Berichti- gung nach Art. 334 ZPO vor. Die gerichtlich angeordnete, öffentliche Ver- steigerung durch das Konkursamt sei deshalb durchzuführen. 3.3. In E. 6.9 ihres Entscheids vom 13. August 2020 im Verfahren OZ.2019.6 hatte die Vorinstanz erwogen, die Kläger und die Beklagte seien aufgrund ihrer Erbengemeinschaft Gesamteigentümer der umstrittenen Liegenschaft [...]. Zwar seien sich die Parteien in Bezug auf den Wert der Liegenschaft uneinig. Es lägen aber übereinstimmende Anträge vor, die Liegenschaft öf- - 11 - fentlich zu versteigern. Daran sei das Gericht aufgrund der Dispositionsma- xime gebunden. Auf die Eventual- und Subeventualanträge der Kläger sei demnach nicht einzutreten. Aus dieser Erwägung erhellt, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 13. August 2020 tatsächlich von übereinstimmenden Parteianträgen betref- fend die öffentliche Versteigerung der umstrittenen Liegenschaft ausging und sie diese aufgrund der Dispositionsmaxime zum Urteil erheben wollte. Im Widerspruch dazu wurde im Urteilsdispositiv (Ziffer 4) mit der Beauftra- gung des Konkursamtes des Kantons Aargau mit der öffentlichen Verstei- gerung der Liegenschaft über die übereinstimmenden Parteianträge hin- ausgegangen (der Kläger 1 hat nie auch nur behauptet, dass eine der Par- teien bereits im damaligen Zeitpunkt Vorschläge zur Person des Versteige- rers gemacht hätte) und damit die Dispositionsmaxime verletzt (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO, wonach das Gericht – vorbehaltlich der vorliegend nicht an- wendbaren Offizialmaxime [Art. 58 Abs. 2 ZPO] – einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat). Auch ein Widerspruch zwischen einer Dispositiv-Ziffer und der dazugehö- rigen Urteilswägung ist nach Art. 334 ZPO aufzulösen (FREIBURGHAUS/AF- HELDT, ZPO-Kommentar, a.a.O., Art. 334 ZPO N. 6 in fine; BSK-ZPO, HER- ZOG, 3. Aufl., 2017, Art. 334 ZPO N. 5). Gegebenenfalls, d.h. wenn das vom Gericht tatsächlich Gewollte in der Erwägung zum Ausdruck kommt, ist die entsprechende Dispositivziffer in diesem Sinn zu korrigieren. Da grundsätzlich anzunehmen ist, dass ein Gericht keine Gesetzesverlet- zungen begehen will und sich die Erwägung 6.9 des Entscheids vom 13. August 2020 an das Gesetz (Dispositionsmaxime) hält, die dazugehö- rige Urteilsdispositivziffer 4 dagegen einen Verstoss gegen die Dispositi- onsmaxime beinhaltet, ist der vorliegend gegebene Widerspruch zuguns- ten der Erwägung zu lösen und die Dispositivziffer entsprechend zu berich- tigen. Dies zumal nicht ersichtlich oder behauptet ist, dass die Einsetzung des Konkursamtes des Kantons Aargau als Versteigerer anders als verse- hentlich erfolgte. Als Indiz für das von der Vorinstanz tatsächlich Gewollte ist nicht zuletzt zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz ihren Entscheid vom 13. August 2020 dem Konkursamt des Kantons Aargau, Amtsstelle S., weder förmlich zustellte noch ihm davon Mitteilung machte (vgl. act. 200). Dies hätte sie aber mutmasslich getan, wenn sie eine Einsetzung des Kon- kursamts beabsichtigt hätte. Es trifft zwar zu, dass der Kläger 1 anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. August 2020 im Verfahren OZ.2019.6 ausführte, er befürchte, die Lie- genschaft müsse versteigert werden, wenn die Beklagte mit ihren Forde- rungen durchdringen bzw. sich ihr Rechtsvertreter weiterhin querstellen würde (act. 141). Daraus ist entgegen der Ansicht des Klägers 1 aber nicht - 12 - etwa abzuleiten, die Parteien hätten nicht übereinstimmende Anträge zur öffentlichen Versteigerung der Liegenschaft gestellt. Vielmehr wurde für den Fall, dass die Beklagte mit ihren Forderungen durchdringen sollte, aus- drücklich die öffentliche Versteigerung der umstrittenen Liegenschaft bean- tragt ("durch eine öffentliche Versteigerung (der Liegenschaft […])"; vgl. act. 3 bzw. act. 66). Aus dem Gesagten folgt, dass die Dispositivziffer 4 des Entscheids vom 13. August 2020 insoweit unrichtig i.S.v. Art. 334 Abs. 1 ZPO ist, als sie im Umfang der Beauftragung des Konkursamts des Kantons Aargau, Amts- stelle S., mit der Versteigerung der umstrittenen Liegenschaft nicht dem von der Vorinstanz wirklich Gewollten entspricht und daher falsch redigiert wurde. Die Differenz zwischen der Dispositivziffer 4 des Entscheids vom 13. August 2020 (tatsächlich redigierter Entscheid der Vorinstanz) und des- sen Erwägung 6.9 (tatsächlich von der Vorinstanz Gewolltem) ist daher be- richtigungsfähig und konnte von der Vorinstanz am 23. März 2023 berich- tigt werden. 4. 4.1. Der Kläger 1 macht geltend, die durch ein Gericht angeordnete Versteige- rung könne keine freiwillige Versteigerung sein. Demnach seien die Be- stimmungen der Zwangsvollstreckung für die Versteigerung anzuwenden. Darauf ist an sich nicht weiter einzugehen. Zum einen ist in der berichtigten Dispositivziffer keine Rede von einer freiwilligen Versteigerung, sondern einzig von einer öffentlichen Versteigerung. Zwar wird in der Erwägung 5.2 des angefochtenen Entscheids die öffentliche Versteigerung zusätzlich als freiwillig qualifiziert. Indes fehlt es an der Rechtsmittelvoraussetzung einer Beschwer, wenn eine Partei nicht gegen das Entscheiddispositiv, sondern nur gegen die Begründung Beschwerde führen will (vgl. REETZ/THEILER, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO, N. 33). Zum andern ist es einem Gericht verwehrt, im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 334 ZPO, nachdem das seinerzeit tatsächlich Gewollte feststeht, dieses im Nachhinein inhaltlich zu korrigieren. 4.2. Im Übrigen kann der Auffassung des Klägers 1 ohnehin nicht gefolgt wer- den. 4.2.1. Die Vorinstanz erwog, bei übereinstimmenden Parteianträgen hinsichtlich der öffentlichen Versteigerung einer Liegenschaft liege eine freiwillige öf- fentliche Versteigerung i.S.v. Art. 612 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 229 Abs. 2 OR und nicht eine Zwangsversteigerung i.S.v. Art. 229 Abs. 1 OR vor. Die Kan- tone dürften ergänzende Regeln erlassen, die die Mitwirkung einer Amts- person anordnen würden (Art. 236 OR). Der Kanton Aargau überlasse die - 13 - Bezeichnung der Leitung der Versteigerung indessen der veräussernden Person, d.h. vorliegend den Parteien als Erbengemeinschaft (§ 92 Abs. 3 EG ZGB). Demnach sei bloss die öffentliche Versteigerung und die Vertei- lung des Erlöses anzuordnen (E. 5.2 f. des angefochtenen Entscheids). 4.2.2. Die Teilung der Erbschaft wird in Art. 602 ff. ZGB geregelt. Dabei können die Erben, wo es nicht anders angeordnet ist, die Teilung frei vereinbaren (Art. 607 Abs. 2 ZGB). Ansonsten haben sie, wenn keine anderen Vor- schriften Platz greifen, alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft (Art. 610 Abs. 1 ZGB). Können sich die Erben nicht über die Tei- lung einigen, finden die gesetzlichen Teilungsregeln Anwendung. Danach sollen die Erbschaftssachen wenn immer möglich in natura unter den Erben verteilt werden (BGE 5A_984/2021 E. 3.1 m.w.N.). Aus den Erbschaftssa- chen sind so viele Lose zu bilden, als Erben oder Erbstämme vorhanden sind (Art. 611 Abs. 1 ZGB). Eine Erbschaftssache, die durch Teilung aber an ihrem Werte wesentlich verlieren würde, soll einem der Erben ungeteilt zugwiesen werden (Art. 612 Abs. 1 ZGB). Können die Erben sich über die Teilung oder Zuweisung einer solchen Sache nicht einigen, so ist die Sache zu verkaufen und der Erlös zu teilen (Art. 612 Abs. 2 ZGB). Die Art des Verkaufs (Freihandverkauf, private Versteigerung oder öffentliche Verstei- gerung) können die Erben selber bestimmen (BSK ZGB II-MINNIG, 7. Aufl. 2023 Art. 612 ZGB N. 9; WEIBEL, Praxiskommentar Erbrecht, 5. Aufl. 2023, Art. 612 ZGB N. 23). Auf Verlangen eines Erben hat der Verkauf auf dem Wege der Versteigerung stattzufinden, wobei, wenn die Erben sich nicht einigen, die zuständige Behörde entscheidet, ob die Versteigerung öffent- lich oder nur unter den Erben (privat bzw. intern) stattfinden soll (Art. 612 Abs. 3 ZGB). Dabei ist der öffentlichen Versteigerung der Vorzug zu geben, wenn ein möglichst grosser Erlös erzielt werden soll. Eine private Verstei- gerung soll demgegenüber Platz greifen, wenn die Erbschaftssache inner- halb der Erben verbleiben soll (MINNIG, a.a.O., Art. 612 ZGB N. 10; W EIBEL, a.a.O., Art. 612 ZGB N. 25). 4.2.3. Im vorliegenden Fall sind sich die Parteien einig – und haben sie gemäss dem Entscheid vom 13. August 2020 auch übereinstimmende Anträge ge- stellt –, dass die umstrittene Liegenschaft öffentlich zu versteigern sei. Demnach scheiden sowohl ein Freihandverkauf als auch eine bloss private Versteigerung der umstrittenen Liegenschaft – bspw. einzig unter den Er- ben nach Art. 612 Abs. 3 ZGB – aus. Die Vorinstanz konnte, gebunden an die Parteianträge, daher einzig die öffentliche Versteigerung nach Art. 612 Abs. 3 ZGB anordnen. Im Übrigen hätte die Vorinstanz auch dann auf eine Versteigerung i.S.v. Art. 612 Abs. 3 ZGB erkennen müssen, wenn die Par- teien keine übereinstimmenden Anträge gestellt hätten. In diesem Fall wäre nur noch zu entscheiden gewesen, ob die Versteigerung öffentlich oder nur - 14 - unter den Erben stattzufinden hätte, wobei auch der Kläger 1 nicht geltend macht, letzteres beantragt zu haben. Der Umstand, dass eine öffentliche Versteigerung nach Art. 612 Abs. 3 ZGB angeordnet wurde, bedeutet – anders als es der Kläger 1 anzuneh- men scheint – indessen nicht, dass es sich dabei um eine Versteigerung nach den Regeln des Zwangsvollstreckungsrechts handelt. Eine Zwangsversteigerung i.S.v. Art. 229 Abs. 1 OR liegt nur vor, wenn ein Ge- genstand im Rahmen eines amtlichen Zwangsvollstreckungsverfahrens veräussert wird. Alle anderen Versteigerungen sind freiwillig, auch wenn sie amtlich angeordnet sind und nicht auf dem freien Willen des Eigentü- mers beruhen, z.B., wenn sie auf Art. 612 Abs. 3 ZGB basieren (BSK OR I-RUOSS/GOLA, 7. Aufl. 2020, Vor Art. 229–236 OR N. 10; BGE 115 II 331 E. 2a; vgl. auch BGE 5A_784/2021, 5A_793/2021 und 5A_794/2021 [zur Publ. vorgesehen] E. 3, vor allem E. 3.5.2, betr. die öffentliche Versteige- rung nach Art. 651 Abs. 2 ZGB). Die vom Kläger 1 vorgenommene Gegenüberstellung der "öffentlichen Ver- steigerung" und der "internen Versteigerung" (vgl. Berufung vom 24. April 2023) hat nichts mit der Frage zu tun, ob eine Zwangsversteigerung vor- liegt. Die Gegenüberstellung bezieht sich einzig auf die Frage, wer als Bie- ter bei der Versteigerung zugelassen ist. Sind dies nur die Erben, so han- delt es sich um eine interne Versteigerung. Sind auch unbestimmte Dritte als Bieter zugelassen, ist die Versteigerung öffentlich. Jede öffentliche Ver- steigerung bleibt aber solange freiwillig, als sie nicht im Rahmen eines amt- lichen Zwangsvollstreckungsverfahrens, d.h. eines Konkurses oder Betrei- bungsverfahrens, erfolgt. Da die umstrittene Liegenschaft vorliegend man- gels eines Konkurses bzw. eines Betreibungsverfahrens nicht im Rahmen eines amtlichen Zwangsvollstreckungsverfahrens verwertet wird, handelt es sich nicht um eine Zwangsversteigerung i.S.v. Art. 229 Abs. 1 OR, son- dern um eine freiwillige öffentliche Versteigerung i.S.v. Art. 229 Abs. 2 OR, auch wenn sie nach Art. 612 Abs. 3 ZGB gerichtlich angeordnet wurde. 4.3. Während bei der Zwangsversteigerung die einschlägigen Bestimmungen des Schuldbetreibungsrechts, insb. des SchKG und des VZG, zur Anwen- dung gelangen (RUOSS/GOLA, a.a.O., Vor Art. 229–236 OR N. 12), sieht das Gesetz dies für die freiwillige öffentliche Versteigerung nicht vor. Nach Art. 236 OR können die Kantone im Rahmen ihrer Kompetenzen aber wei- tere Vorschriften über die öffentliche Versteigerung aufstellen, bspw. die Mitwirkung einer Behörde oder einer Amtsperson verlangen (RUOSS/GOLA, a.a.O., Vor Art. 229–236 OR N. 20). Der Kanton Aargau sieht diesbezüglich vor, dass eine Urkundsperson gemäss dem BeurG (SAR 295.200) die frei- willige öffentliche Versteigerung von Liegenschaften zu protokollieren hat und dass die Bezeichnung der Leitung der Versteigerung der veräussern- den Person, vorliegend also der Erbengemeinschaft, bestehend aus den - 15 - Klägern und der Beklagten, freisteht (vgl. § 92 Abs. 1 und 3 des EG ZGB [SAR 210.300]). Da die Parteien im vorinstanzlichen Verfahren, das zum Entscheid vom 13. August 2020 führte, keine konkrete Person benannten, der die Leitung der Versteigerung zu übertragen wäre, durfte die Vorinstanz nach der Dis- positionsmaxime nur die freiwillige öffentliche Versteigerung der Liegen- schaft [...] anordnen. Es wird die Aufgabe der Parteien als Erbengemein- schaft sein, sich auf einen Versteigerer zu einigen bzw. nötigenfalls die zu- ständige Stelle anzurufen (vgl. hierzu BK ZGB-WOLF/EGGEL, 2014, Art. 612 N. 54). 5. Ausgangsgemäss hat der Kläger 1 die Prozesskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Der Kostenstreitwert richtet sich nach den Begehren im Berufungsverfah- ren und kann tiefer liegen als der Rechtsmittelstreitwert (FREY, Grundsätze der Streitwertbestimmung, 2017, N. 206 m.w.N.). Der Kläger 1 beantragt, es sei anstelle einer freiwilligen öffentlichen Versteigerung eine Zwangsver- steigerung durch das Konkursamt anzuordnen. Als Kostenstreitwert kann daher auf die Differenz der Kosten beider Versteigerungsarten abgestellt werden, zumal die Parteien keinen Streitwert angeben. Vor Vorinstanz hat die Beklagte zwei telefonisch eingeholte Offerten für eine freiwillige öffent- liche Versteigerung erläutert. Die F. habe 2 % des Verkaufspreises zzgl. rund Fr. 1'000.00 für die Verkaufsdokumentation und die G. 2–2.5 % Pro- vision sowie ein paar Hundert Franken für die Verkaufsdokumentation ver- langt. Bei einem Mindestwert der Liegenschaft von Fr. 580'000.00 (vgl. ZOR.2021.20 E. 8.3.1) macht das rund Fr. 13'000.00 an Gebühren aus. Die Gebühr für die Zwangsversteigerung durch das Konkursamt beträgt dem- gegenüber 2 ‰ (vgl. Art. 30 GebV SchKG), was rund Fr. 1'200.00 aus- macht. In der Differenz von knapp Fr. 12'000.00 (Fr. 13'000.00 – Fr. 1'200.00) liegt der Kostenstreitwert des vorliegenden Verfahrens. Bei diesem Streitwert beträgt die obergerichtliche Entscheidgebühr grund- sätzlich Fr. 2'000.00. Aufgrund der nur geringen Aufwendungen erscheint jedoch ein Abzug von 30 % angemessen, sodass die Entscheidgebühr auf Fr. 1'400.00 festzusetzen ist (§ 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 7 Abs. 1 und 3 VKD) und mit dem vom Kläger 1 in der Höhe von Fr. 1'000.00 geleisteten Kos- tenvorschuss verrechnet wird. Demnach ist der Kläger 1 zu verpflichten, der Obergerichtskasse den Fehlbetrag von Fr. 400.00 nachzubezahlen (Art. 111 ZPO). Der Kläger 1 ist zudem zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschä- digung zu bezahlen; der Kläger 2 liess sich im Berufungsverfahren nicht - 16 - vernehmen, weshalb ihm auch kein Aufwand entstanden ist. Die Grundent- schädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT beträgt beim vorliegenden Streit- wert Fr. 3'630.00. Ausgehend davon ist die der Beklagten zustehende zweitinstanzliche Parteientschädigung unter Berücksichtigung eines Ab- zugs von 20 % für die entfallene Verhandlung, eines Abzugs von 30 % we- gen ausserordentlich geringen Aufwendungen und eines Rechtsmittelab- zugs von 25 % (§ 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 und § 8 AnwT) einerseits und einer Auslagenpauschale von pauschal Fr. 50.00 und der Mehrwertsteuer ander- seits auf gerundet Fr. 1'695.85 (= [Fr. 3'630.00 x 0.8 x 0.7 x 0.75 + Fr. 50.00] x 1.077) festzusetzen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Klägers 1 wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'400.00 wird dem Kläger 1 auferlegt und in der Höhe von Fr. 1'000.00 mit dem von ihm bezahlten Kos- tenvorschuss verrechnet, sodass der Kläger 1 der Obergerichtskasse den Fehlbetrag von Fr. 400.00 zu bezahlen hat. 3. Der Kläger 1 wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'695.85 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). - 17 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 29. Juni 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Brunner Tognella