Zudem ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger seine zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Diese werden, ausgehend vom obgenannten Streitwert und einer Grundentschädigung von Fr. 8'745.95 (§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 AnwT), einem Abzug von 20 % gemäss § 6 Abs. 2 AnwT (keine Verhandlung), sowie einem Abzug von 25 % gemäss § 8 Abs. 1 AnwT (Rechtsmittelverfahren) und einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT), auf gerundet Fr. 5'400.00 festgesetzt. - 10 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen.