3. Nachdem die Beklagte mit ihren Berufungsanträgen vollumfänglich unterliegt, sind ihr die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die obergerichtliche Spruchgebühr ist – ausgehend vom Streitwert von Fr. 51'955.00 – auf gerundet Fr. 4'400.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 7 Abs. 1 VKD) und mit dem von der Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).