2.5. Im Ergebnis gelingt dem Kläger der Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Täuschungsanfechtung gemäss Art. 28 OR in Bezug auf den mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag erfüllt sind und dieser deshalb einseitig unverbindlich ist. Da das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Rechtsfolgen der Täuschungsanfechtung – die Anordnung der Rückzahlung des Kaufpreises inkl. Zins von 5 % seit dem 13. September 2018 gegen die gleichzeitige Herausgabe des Fahrzeuges – im Berufungsverfahren nicht beanstandet worden ist, sind die vorinstanzlichen Anordnungen diesbezüglich zu bestätigen und die Berufung der Beklagten somit abzuweisen.