Ohnehin ist die Behauptung, der Kläger habe den Vertrag genehmigt – sei es infolge Ablaufs der Anfechtungsfrist (vgl. Art. 31 Abs. 1 OR) oder durch die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen – erstmals im Berufungsverfahren und damit verspätet erfolgt (vgl. Art. 317 ZPO).