2.4.3. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, wird bei erstellter Täuschungshandlung deren Kausalität für den Vertragsabschluss einerseits vermutet. Andererseits hat die Beklagte nicht vorgebracht, dass der Kläger um die Täuschung gewusst habe und den Vertrag dennoch geschlossen hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.6.3). Dass der Kläger nicht geltend gemacht habe, er sei von der generellen Unfallfreiheit des Fahrzeugs ausgegangen, lässt die Kausalität entgegen den Vorbringen der Beklagten nicht entfallen (vgl. Berufung S. 8), zumal das Obergericht für -9-