Unabhängig davon, ob die Beklagte das genaue Ausmass der Beschädigungen bzw. deren Ursache kannte, musste der Beklagten unter diesen Umständen klar gewesen sein, dass es sich nicht im Entferntesten um ein neuwertiges Fahrzeug handeln konnte. Indem sie es anschliessend auf der Plattform der G._____ AG als neuwertig zum Kauf angeboten hat, hat sie zumindest in Kauf genommen, dass beim Kläger eine von der Realität erheblich abweichende Vorstellung über den tatsächlichen Wert bzw. Zustand des Fahrzeuges entsteht, weshalb dem Kläger auch der Nachweis der Täuschungshandlung gelingt.