___ als «Totalschadenbörse» bzw. «Restwertbörse» bezeichnet war (UA act. 191). Bereits deshalb, insbesondere jedoch als Fahrzeughändlerin musste der Beklagten daher bewusst gewesen sein, dass das fragliche Wohnmobil Gegenstand eines Versicherungsfalles war und deshalb eine erhebliche Werteinbusse erfahren hat, was sich ebenfalls im von der Beklagten bezahlten Preis von Fr. 36'000.00 manifestierte (vgl. Berufung S. 4). Unabhängig davon, ob die Beklagte das genaue Ausmass der Beschädigungen bzw. deren Ursache kannte, musste der Beklagten unter diesen Umständen klar gewesen sein, dass es sich nicht im Entferntesten um ein neuwertiges Fahrzeug handeln konnte.