, 2005, N. 69 zu Art. 199 OR). Ob darüber hinaus auch die Angabe unter dem Feld «Unfallfahrzeug» als Täuschungshandlung in Betracht zu ziehen wäre bzw. ob der Kläger der ihm diesbezüglich obliegenden Behauptungslast nachgekommen ist, kann bei diesem Ergebnis offen bleiben, wobei Letzteres zumindest in Anbetracht der gegenüber dem im vorinstanzlichen Verfahren erst nach Abschluss des doppelten Schriftenwechsels anwaltlich vertretenen Kläger geltenden richterlichen Fragepflicht nicht ausgeschlossen erscheint.