oder Verbesserungen vorgenommen (vgl. Klage Ziff. III.6), was die Beklagte bestätigt hat (vgl. Duplik S. 4). Indem die Beklagte das Fahrzeug somit als neuwertig inseriert und die Instandstellungskosten mit Fr. 0.00 beziffert hat, obwohl es durch einen Brand beschädigt wurde und der Experte die Reparaturkosten höher als den Restwert des Fahrzeugs einstufte, während die Beklagte keinerlei Reparaturen vorgenommen hat, hat sie den Kläger aktiv getäuscht (vgl. dazu SCHÖNLE/HIGI, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., 2005, N. 69 zu Art.