Entgegen der Vorinstanz sind diese von der Beklagten als Verkäuferin angegebenen Informationen unter den konkreten Umständen nicht der blossen Kauflustförderung zuzuschreiben (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.6.3). Es liegt in der Natur der Sache, dass bei einem allein online im Internet abgeschlossen Kaufvertrag über ein Wohnmobil den dort gemachten Angaben des Verkäufers über den Zustand des Fahrzeugs erhöhtes Gewicht beizumessen ist, da der Vertragsabschluss in solchen Fällen ohne reelle Besichtigung des Kaufobjekts zustande kommt.