Sowohl die besagten Angaben der Beklagten über den Zustand des Wohnmobils auf der Internetplattform als auch die Tatsache, dass das Wohnmobil durch einen Brandfall schwer beschädigt wurde, sind aufgrund der vom Kläger ins Recht gelegten Ausschreibung (vgl. Klagebeilage 2) bzw. des vom Gericht edierten Expertenberichts (vgl. Beilagen zur Eingabe der C._____ vom 18. Februar 2021) erstellt bzw. im Berufungsverfahren unbestritten geblieben. Entgegen der Vorinstanz sind diese von der Beklagten als Verkäuferin angegebenen Informationen unter den konkreten Umständen nicht der blossen Kauflustförderung zuzuschreiben (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.6.3).