Der Kläger hat in seiner Klage ausgeführt, die Beklagte habe ihn getäuscht, indem sie das zum Verkauf angebotene Wohnmobil als neuwertig angepriesen und die Instandstellungskosten mit Fr. 0.00 beziffert habe, obwohl es tatsächlich aufgrund eines Brandfalles erhebliche Unfallschäden erlitten hatte. So habe die C._____ das Wohnmobil vor dem Verkauf an die Beklagte über die Fahrzeugverwertungsplattform von einem Experten inspizieren lassen, welcher zum Schluss gekommen sei, dass die Reparaturkosten höher als der Restwert des Wohnmobils zu liegen kämen (Klage Ziff. III.6 und IV.1).