Die Vorinstanz erkannte im besagten Angebot der Beklagten insofern eine aktive Täuschung, als dass die Beklagte das Feld «Unfallfahrzeug» mit einem «-» versehen und damit wahrheitswidrig die Unfallfreiheit des Wohnmobils vorgetäuscht habe (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.6.3). Dagegen bringt die Beklagte mit Berufung vor, der Kläger habe im vorinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, dass er bzw. sein Vater generell von der Unfallfreiheit des Wohnmobils ausgegangen seien und deshalb einem Irrtum unterlegen sei.