___ AG – von Relevanz, zumal allfällige spätere Erklärungen bzw. Verhaltensweisen der Beklagten von vornherein ungeeignet sind, einen für den Vertragsschluss kausalen Irrtum hervorzurufen. Daran ändert vorliegend auch der Umstand nichts, dass es sich beim Kläger nicht um den ursprünglich Getäuschten handelt, sondern der Vertrag erst nachträglich auf ihn übertragen wurde, denn die entsprechenden Willenserklärungen sind unbestritten vor der Übergabe des Wohnmobils ausgetauscht worden (vgl. Berufung S. 4) und der Kläger hat seinen diesbezüglichen Willen ebenfalls gestützt auf die Informationen in der Internetplattform gebildet. -7-