2.4.2. Nachdem der Kaufvertrag gestützt auf das Vorstehende bereits im Rahmen der «Internetauktion» zwischen dem Vater des Klägers und der Beklagten zustande gekommen ist, sind hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten absichtlichen Täuschung einzig die zuvor abgegebenen Erklärungen – insbesondere die Informationen über das zum Kauf angebotene Fahrzeug auf der Internetplattform der G._____ AG – von Relevanz, zumal allfällige spätere Erklärungen bzw. Verhaltensweisen der Beklagten von vornherein ungeeignet sind, einen für den Vertragsschluss kausalen Irrtum hervorzurufen.