Vielmehr bestätigt der Umstand, dass die Beklagte dem Kläger bereits am 15. Mai 2016 den Kaufpreis in Rechnung gestellt und der Kläger den Grossteil davon bereits vor der Übergabe des Fahrzeugs bezahlt hat (vgl. Klageantwortbeilage 3 und 4), die Parteien den Vertrag mithin bereits teilweise in Vollzug gesetzt haben, dass mit dem Höchstgebot des Klägers bzw. dessen Vater innerhalb der von der Beklagten gesetzten Frist für die Gültigkeit ihres Angebots der Kaufvertrag zustande gekommen ist. Auch die im Anschluss an den Zuschlag erfolgte käuferseitige Übertragung des Vertrags vom Vater des Klägers auf ihn selbst vermag daran nichts zu