umgangssprachlichen Terminologie – nicht um eine Auktion bzw. Versteigerung im Sinne von Art. 229 ff. OR und auch nicht um eine für den Verkäufer bloss unverbindliche «invitatio ad offerendum». Dieses Angebot hat der Vater des Klägers, welcher innerhalb des relevanten Zeitrahmens das höchste Kaufpreisgebot abgegeben hat, angenommen, womit der Kaufvertrag zustande gekommen ist (vgl. SIX, Internetrecht, in: Kommunikationsrecht.ch, 2. Auflage, Zürich 2012, S. 163).