2.4.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Kaufvertrag entgegen dem Dafürhalten der Beklagten und mit der Vorinstanz nicht erst am Tag der Übergabe des Wohnmobils am 18. Mai 2018, sondern vielmehr bereits im Rahmen des «Internetauktion» auf der Website der G._____ AG zustande gekommen ist. Die Beklagte hat das Wohnmobil auf der besagten Internetplattform für eine von ihr bestimmte Dauer zum Kauf an den Höchstbietenden verbindlich angeboten. Dabei handelt es sich – entgegen der -6-