Der Tatbestand der absichtlichen Täuschung setzt einerseits voraus, dass der Vertragspartner – durch positives Verhalten oder durch Schweigen – absichtlich getäuscht wurde; für die Täuschungsabsicht genügt Eventualvorsatz. Andererseits ist erforderlich, dass der Vertragspartner durch die Täuschung zum Vertragsschluss verleitet wurde. Der durch die Täuschung hervorgerufene Irrtum muss somit kausal für den Abschluss des Vertrages gewesen sein. Die Beweislast (Art. 8 ZGB) für die Voraussetzungen der absichtlichen Täuschung, mithin das täuschende Verhalten, die Täuschungsabsicht sowie den Motivirrtum, trägt der Getäuschte. Der Kausalzusammenhang -5-