Die Beklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend Beklagte) beantragt im Berufungsverfahren die vollumfängliche Abweisung der Klage mit der Begründung, der Kläger habe im vorinstanzlichen Verfahren Sachmängelrechte geltend gemacht und dadurch den Vertrag genehmigt. Eine Anfechtung wegen absichtlicher Täuschung sei deshalb unzulässig und im Übrigen vom beweisbelasteten Kläger auch nicht nachgewiesen.