2. 2.1. Die Vorinstanz hiess die Klage mit der Begründung gut, die Beklagte habe den Kläger aktiv darüber getäuscht, dass es sich beim streitgegenständlichen Wohnmobil um ein Unfallfahrzeug handle. Die Beklagte habe aufgrund der Umstände, unter welchen sie das Fahrzeug erworben habe, gewusst oder zumindest wissen müssen, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handle, habe jedoch in der Ausschreibung auf der Internetplattform, über welche sie das Fahrzeug zum Kauf angeboten habe, das Feld «Unfallfahrzeug» mit einem «-» versehen, was als Nein zu werten sei.