1.1. Die Klage des Berufungsbeklagten sei vollumfänglich abzuweisen. 1.2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 1.3. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 15'742.45 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens zulasten des Berufungsbeklagten (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer).