Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt. Sie werden mit dem Vorschuss des Klägers von Fr. 4'400.00 verrechnet, sodass die Beklagte dem Kläger Fr. 4'400.00 sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von Fr. 300.00, total Fr. 4'700.00, direkt zu ersetzen hat. Die Beklagte hat dem Gericht Fr. 370.05 nachzuzahlen. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. 3.1. Mit Berufung vom 22. März 2023 beantragte die Beklagte: 1. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 des Entscheids des Bezirksgerichts Baden vom 5. Mai 2022 (OZ.2018.23) seien aufzuheben und folgende Rechtsbegehren gutzuheissen: