Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZOR.2023.17 (OZ.2018.23) Urteil vom 27. März 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Albert Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lerf, […] Beklagte B._____ GmbH, […] vertreten durch Rechtsanwalt Thierry Wunderlin, […] Gegenstand Forderung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Der Kläger hat von der Beklagten ein Wohnmobil zum Preis von Fr. 51'955.00 erworben und am 18. Mai 2018 bei der Beklagten abgeholt. Der Kläger verlangt die Rückabwicklung des fraglichen Kaufvertrags infolge absichtlicher Täuschung resp. infolge eines Sachmangels. 2. 2.1. Mit Klage vom 7. Dezember 2018 machte der Kläger beim Bezirksgericht Baden folgende Rechtsbegehren anhängig: 1. Der Kaufvertrag vom 18.05.2018 ist aufzuheben. Die Beklagte ist zu verurteilen dem Kläger Fr. 51'955.00 nebst 5% Zins seit 18.05.2018 zu bezahlen und in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ ist Rechtsöffnung zu erteilen. 2. Die Betreibung Nr. bbb des Betreibungsamtes R._____, Dienststelle S._____ der Beklagten gegen den Kläger ist aufzuheben und zu löschen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2.2. Mit Klageantwort vom 13. März 2019 beantragte die Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Klage unter Kostenfolgen. 2.3. Im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 24. Februar 2022 mit Befragung diverser Zeugen, der Parteien sowie Durchführung eines Augenscheins am Kaufobjekt fällte das Bezirksgericht Baden nachfolgendes Urteil: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 51'955.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 13. September 2018 zu bezahlen, Zug um Zug gegen die unbeschwerte Herausgabe des Wohnmobils Dethleffs Advantage (Chassis-Nr. ccc). 2. Der Antrag des Klägers auf Erteilung der Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 13. September 2018) wird abgewiesen. 3. Auf den Antrag des Klägers auf Aufhebung und Löschung der Betreibung Nr. bbb des Betreibungsamtes R._____ (Zahlungsbefehl vom 26.09.2018) wird nicht eingetreten. -3- 4. Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr von Fr. 4'676.35 b) den Kosten für die Beweisführung von Fr. 93.70 c) der Pauschale für das Schlichtungsverfahren von Fr. 300.00 Total Fr. 5'070.05 Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt. Sie werden mit dem Vorschuss des Klägers von Fr. 4'400.00 verrechnet, sodass die Beklagte dem Kläger Fr. 4'400.00 sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von Fr. 300.00, total Fr. 4'700.00, direkt zu ersetzen hat. Die Beklagte hat dem Gericht Fr. 370.05 nachzuzahlen. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. 3.1. Mit Berufung vom 22. März 2023 beantragte die Beklagte: 1. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 des Entscheids des Bezirksgerichts Baden vom 5. Mai 2022 (OZ.2018.23) seien aufzuheben und folgende Rechtsbegehren gutzuheissen: 1.1. Die Klage des Berufungsbeklagten sei vollumfänglich abzuweisen. 1.2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 1.3. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 15'742.45 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens zulasten des Berufungsbeklagten (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer). 3.2. Mit Berufungsantwort vom 5. Mai 2023 beantragte der Kläger die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Das Berufungsverfahren beschlägt den zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag bzw. die von der Vorinstanz infolge absichtlicher Täuschung angeordnete Rückabwicklung. 2. 2.1. Die Vorinstanz hiess die Klage mit der Begründung gut, die Beklagte habe den Kläger aktiv darüber getäuscht, dass es sich beim streitgegen- ständlichen Wohnmobil um ein Unfallfahrzeug handle. Die Beklagte habe aufgrund der Umstände, unter welchen sie das Fahrzeug erworben habe, gewusst oder zumindest wissen müssen, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handle, habe jedoch in der Ausschreibung auf der Internetplattform, über welche sie das Fahrzeug zum Kauf angeboten habe, das Feld «Unfallfahrzeug» mit einem «-» versehen, was als Nein zu werten sei. Der zwischen der Beklagten und dem Kläger geschlossene Kaufvertrag sei deshalb für den Kläger einseitig unverbindlich und dem Antrag des Klägers entsprechend Zug um Zug rückabzuwickeln (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.6). Die Beklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend Beklagte) beantragt im Berufungsverfahren die vollumfängliche Abweisung der Klage mit der Begründung, der Kläger habe im vorinstanzlichen Verfahren Sachmängelrechte geltend gemacht und dadurch den Vertrag genehmigt. Eine Anfechtung wegen absichtlicher Täuschung sei deshalb unzulässig und im Übrigen vom beweisbelasteten Kläger auch nicht nachgewiesen. 2.2. Ein Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat (Art. 23 OR). Ist ein Vertragsschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des anderen zum Vertragsabschluss verleitet worden, so ist der Vertrag für den Getäuschten auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war (Art. 28 Abs. 1 OR). Der Tatbestand der absichtlichen Täuschung setzt einerseits voraus, dass der Vertragspartner – durch positives Verhalten oder durch Schweigen – absichtlich getäuscht wurde; für die Täuschungsabsicht genügt Eventualvorsatz. Andererseits ist erforderlich, dass der Vertragspartner durch die Täuschung zum Vertragsschluss verleitet wurde. Der durch die Täuschung hervorgerufene Irrtum muss somit kausal für den Abschluss des Vertrages gewesen sein. Die Beweislast (Art. 8 ZGB) für die Voraussetzungen der absichtlichen Täuschung, mithin das täuschende Verhalten, die Täuschungsabsicht sowie den Motivirrtum, trägt der Getäuschte. Der Kausalzusammenhang -5- zwischen Täuschung und Irrtum bzw. Vertragsschluss wird in der Regel vermutet, wobei dem Täuschenden der Gegenbeweis dafür offensteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_141/2017 vom 4. September 2017 E. 3.1.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_527/2014 vom 4. März 2015 E. 3.2.1). 2.3. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist zwischen den Parteien in den wesentlichen Zügen unbestritten, weshalb dazu grundsätzlich auf die im Berufungsverfahren unangefochten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird. Zusammenfassend ist in tatsächlicher Hinsicht deshalb erstellt, dass die Beklagte das im Streit stehenden Wohnmobil DETHLEFFS Advantage von der damaligen C._____ AG (heute D._____ AG, nachfolgend C._____) via deren Händlerplattform bei F._____ zum Preis von Fr. 36'000.00 gekauft und anschliessend selbst über die Internetplattform der G._____ AG zum Verkauf angeboten hat. Auf dieser Plattform für Occasionsfahrzeuge, welche Unternehmen der Fahrzeugbranche vorbehalten ist, hat sich der Vater des Klägers eingeloggt und das Wohnmobil zum Preis von Fr. 51'955.00 gekauft. Im Anschluss daran kontaktierte der Vater des Klägers die Beklagte, vereinbarte einen Termin für den 18. Mai 2018 und ersuchte, den Kaufvertrag auf den Kläger auszustellen, womit sich die Beklagte einverstanden erklärte. Am 16. Mai 2018 leistete der Kläger eine Anzahlung in Höhe von Fr. 31'955.00. Die Restzahlung von Fr. 20'000.00 erfolgte anlässlich der Übergabe des Fahrzeugs am 18. Mai 2018 (vgl. Klage Rz. 1-3; Berufung Ziff. 2.2 f.). Ebenfalls unbestritten geblieben ist die vorinstanzliche Feststellung, wonach das Wohnmobil – bevor die Beklagte es erworben hat – neben einem brennenden Mähdrescher stand und durch die Hitzeeinwirkung erheblich beschädigt wurde, insbesondere durch Verwerfungen an der linken Seite sowie am Dach (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.5.4). 2.4. Mit der Vorinstanz erachtet auch das Obergericht den zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag infolge absichtlicher Täuschung als für den Kläger einseitig unverbindlich. 2.4.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Kaufvertrag entgegen dem Dafürhalten der Beklagten und mit der Vorinstanz nicht erst am Tag der Übergabe des Wohnmobils am 18. Mai 2018, sondern vielmehr bereits im Rahmen des «Internetauktion» auf der Website der G._____ AG zustande gekommen ist. Die Beklagte hat das Wohnmobil auf der besagten Internetplattform für eine von ihr bestimmte Dauer zum Kauf an den Höchstbietenden verbindlich angeboten. Dabei handelt es sich – entgegen der -6- umgangssprachlichen Terminologie – nicht um eine Auktion bzw. Versteigerung im Sinne von Art. 229 ff. OR und auch nicht um eine für den Verkäufer bloss unverbindliche «invitatio ad offerendum». Dieses Angebot hat der Vater des Klägers, welcher innerhalb des relevanten Zeitrahmens das höchste Kaufpreisgebot abgegeben hat, angenommen, womit der Kaufvertrag zustande gekommen ist (vgl. SIX, Internetrecht, in: Kommunikationsrecht.ch, 2. Auflage, Zürich 2012, S. 163). Dass die Parteien eine abweichende Vereinbarung getroffen hätten und – wie die Beklagte behauptet – erst nach der Besichtigung des Fahrzeugs vertraglich gebunden sein wollten, vermag die Beklagte nicht nachzuweisen, zumal der von ihr angeführte und auf der Ausschreibung vermerkte Passus «Fahrzeugkauf ab Platz» (vgl. Klagebeilage 2) nicht den Abschluss des Vertrages, sondern lediglich die Haftung des Verkäufers für Mängel betrifft. Vielmehr bestätigt der Umstand, dass die Beklagte dem Kläger bereits am 15. Mai 2016 den Kaufpreis in Rechnung gestellt und der Kläger den Grossteil davon bereits vor der Übergabe des Fahrzeugs bezahlt hat (vgl. Klageantwortbeilage 3 und 4), die Parteien den Vertrag mithin bereits teilweise in Vollzug gesetzt haben, dass mit dem Höchstgebot des Klägers bzw. dessen Vater innerhalb der von der Beklagten gesetzten Frist für die Gültigkeit ihres Angebots der Kaufvertrag zustande gekommen ist. Auch die im Anschluss an den Zuschlag erfolgte käuferseitige Übertragung des Vertrags vom Vater des Klägers auf ihn selbst vermag daran nichts zu ändern, vielmehr handelt es sich dabei mit der Vorinstanz um eine einvernehmliche Vertragsübernahme, welche dessen vorgängiges Zustandekommen voraussetzt (vgl. Urteil des Bundesgericht 4A_650/2014 vom 5. Juni 2015 E. 6.1). 2.4.2. Nachdem der Kaufvertrag gestützt auf das Vorstehende bereits im Rahmen der «Internetauktion» zwischen dem Vater des Klägers und der Beklagten zustande gekommen ist, sind hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten absichtlichen Täuschung einzig die zuvor abgegebenen Erklärungen – insbesondere die Informationen über das zum Kauf angebotene Fahrzeug auf der Internetplattform der G._____ AG – von Relevanz, zumal allfällige spätere Erklärungen bzw. Verhaltensweisen der Beklagten von vornherein ungeeignet sind, einen für den Vertragsschluss kausalen Irrtum hervorzurufen. Daran ändert vorliegend auch der Umstand nichts, dass es sich beim Kläger nicht um den ursprünglich Getäuschten handelt, sondern der Vertrag erst nachträglich auf ihn übertragen wurde, denn die entsprechenden Willenserklärungen sind unbestritten vor der Übergabe des Wohnmobils ausgetauscht worden (vgl. Berufung S. 4) und der Kläger hat seinen diesbezüglichen Willen ebenfalls gestützt auf die Informationen in der Internetplattform gebildet. -7- Die Vorinstanz erkannte im besagten Angebot der Beklagten insofern eine aktive Täuschung, als dass die Beklagte das Feld «Unfallfahrzeug» mit einem «-» versehen und damit wahrheitswidrig die Unfallfreiheit des Wohnmobils vorgetäuscht habe (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.6.3). Dagegen bringt die Beklagte mit Berufung vor, der Kläger habe im vorinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, dass er bzw. sein Vater generell von der Unfallfreiheit des Wohnmobils ausgegangen seien und deshalb einem Irrtum unterlegen sei. Er habe ihr, der Beklagten, lediglich vorgeworfen, dass sie vom Brandschaden und dessen Folgen Kenntnis hatte und diese Informationen ihm, dem Kläger, absichtlich verschwiegen habe. Indem die Vorinstanz eine aktive Täuschung bejaht habe, habe sie den Sachverhalt unrichtig erstellt (vgl. Berufung S. 8 ff.). Der Kläger hat in seiner Klage ausgeführt, die Beklagte habe ihn getäuscht, indem sie das zum Verkauf angebotene Wohnmobil als neuwertig angepriesen und die Instandstellungskosten mit Fr. 0.00 beziffert habe, obwohl es tatsächlich aufgrund eines Brandfalles erhebliche Unfallschäden erlitten hatte. So habe die C._____ das Wohnmobil vor dem Verkauf an die Beklagte über die Fahrzeugverwertungsplattform von einem Experten inspizieren lassen, welcher zum Schluss gekommen sei, dass die Reparaturkosten höher als der Restwert des Wohnmobils zu liegen kämen (Klage Ziff. III.6 und IV.1). Sowohl die besagten Angaben der Beklagten über den Zustand des Wohnmobils auf der Internetplattform als auch die Tatsache, dass das Wohnmobil durch einen Brandfall schwer beschädigt wurde, sind aufgrund der vom Kläger ins Recht gelegten Ausschreibung (vgl. Klagebeilage 2) bzw. des vom Gericht edierten Expertenberichts (vgl. Beilagen zur Eingabe der C._____ vom 18. Februar 2021) erstellt bzw. im Berufungsverfahren unbestritten geblieben. Entgegen der Vorinstanz sind diese von der Beklagten als Verkäuferin angegebenen Informationen unter den konkreten Umständen nicht der blossen Kauflustförderung zuzuschreiben (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.6.3). Es liegt in der Natur der Sache, dass bei einem allein online im Internet abgeschlossen Kaufvertrag über ein Wohnmobil den dort gemachten Angaben des Verkäufers über den Zustand des Fahrzeugs erhöhtes Gewicht beizumessen ist, da der Vertragsabschluss in solchen Fällen ohne reelle Besichtigung des Kaufobjekts zustande kommt. Mit der Vorinstanz besteht zwar keine grundsätzliche Aufklärungspflicht des Verkäufers hinsichtlich Unfallschäden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_538/2013 vom 19. März 2013 E. 5). Indessen musste der Kläger aufgrund der Bezeichnung des Fahrzeugzustands als neuwertig sowie den mit Fr. 0.00 bezifferten Reparaturkosten nicht damit rechnen, dass das Wohnmobil funktionsrelevante Mängel aufweisen würde bzw. von einem Unfall betroffen war. Darüber hinaus behauptet der Kläger, die Beklagte habe nach dem Erwerb des Wohnmobils von der C._____ keinerlei Reparaturen -8- oder Verbesserungen vorgenommen (vgl. Klage Ziff. III.6), was die Beklagte bestätigt hat (vgl. Duplik S. 4). Indem die Beklagte das Fahrzeug somit als neuwertig inseriert und die Instandstellungskosten mit Fr. 0.00 beziffert hat, obwohl es durch einen Brand beschädigt wurde und der Experte die Reparaturkosten höher als den Restwert des Fahrzeugs einstufte, während die Beklagte keinerlei Reparaturen vorgenommen hat, hat sie den Kläger aktiv getäuscht (vgl. dazu SCHÖNLE/HIGI, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., 2005, N. 69 zu Art. 199 OR). Ob darüber hinaus auch die Angabe unter dem Feld «Unfallfahrzeug» als Täuschungshandlung in Betracht zu ziehen wäre bzw. ob der Kläger der ihm diesbezüglich obliegenden Behauptungslast nachgekommen ist, kann bei diesem Ergebnis offen bleiben, wobei Letzteres zumindest in Anbetracht der gegenüber dem im vorinstanzlichen Verfahren erst nach Abschluss des doppelten Schriftenwechsels anwaltlich vertretenen Kläger geltenden richterlichen Fragepflicht nicht ausgeschlossen erscheint. Neben der Täuschungshandlung ist ebenfalls erstellt, dass die Beklagte den beim Kläger erweckten Irrtum zumindest eventualvorsätzlich bewirkt und deshalb mit Täuschungsabsicht gehandelt hat. Die Beklagte hat das Fahrzeug auf der Verwertungsplattform der C._____ erworben, welche entsprechend den Aussagen des Fachspezialisten der C._____ als «Totalschadenbörse» bzw. «Restwertbörse» bezeichnet war (UA act. 191). Bereits deshalb, insbesondere jedoch als Fahrzeughändlerin musste der Beklagten daher bewusst gewesen sein, dass das fragliche Wohnmobil Gegenstand eines Versicherungsfalles war und deshalb eine erhebliche Werteinbusse erfahren hat, was sich ebenfalls im von der Beklagten bezahlten Preis von Fr. 36'000.00 manifestierte (vgl. Berufung S. 4). Unabhängig davon, ob die Beklagte das genaue Ausmass der Beschädigungen bzw. deren Ursache kannte, musste der Beklagten unter diesen Umständen klar gewesen sein, dass es sich nicht im Entferntesten um ein neuwertiges Fahrzeug handeln konnte. Indem sie es anschliessend auf der Plattform der G._____ AG als neuwertig zum Kauf angeboten hat, hat sie zumindest in Kauf genommen, dass beim Kläger eine von der Realität erheblich abweichende Vorstellung über den tatsächlichen Wert bzw. Zustand des Fahrzeuges entsteht, weshalb dem Kläger auch der Nachweis der Täuschungshandlung gelingt. 2.4.3. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, wird bei erstellter Täuschungshandlung deren Kausalität für den Vertragsabschluss einerseits vermutet. Andererseits hat die Beklagte nicht vorgebracht, dass der Kläger um die Täuschung gewusst habe und den Vertrag dennoch geschlossen hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.6.3). Dass der Kläger nicht geltend gemacht habe, er sei von der generellen Unfallfreiheit des Fahrzeugs ausgegangen, lässt die Kausalität entgegen den Vorbringen der Beklagten nicht entfallen (vgl. Berufung S. 8), zumal das Obergericht für -9- die Täuschung nicht auf die Unfalleigenschaft des Fahrzeugs per se, sondern vielmehr auf dessen Beschreibung als neuwertig ohne bestehenden Reparaturbedarf abstellt. 2.4.4. Schliesslich ist entgegen der Beklagten nicht von einer nachträglichen Genehmigung des Vertrages durch den Kläger auszugehen. Es ist zwar zutreffend, dass er in seiner Klage von Wandelung des Kaufvertrages spricht (vgl. Klage Ziff. II). Indessen geht aus der Klagebegründung sowie seinem Antrag auf Rückerstattung des Kaufpreises gegen Rückübertragung des Wohnmobils eindeutig hervor, dass er die Rückabwicklung des Vertrages infolge absichtlicher Täuschung verlangt. Ohnehin ist die Behauptung, der Kläger habe den Vertrag genehmigt – sei es infolge Ablaufs der Anfechtungsfrist (vgl. Art. 31 Abs. 1 OR) oder durch die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen – erstmals im Berufungsverfahren und damit verspätet erfolgt (vgl. Art. 317 ZPO). 2.5. Im Ergebnis gelingt dem Kläger der Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Täuschungsanfechtung gemäss Art. 28 OR in Bezug auf den mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag erfüllt sind und dieser deshalb einseitig unverbindlich ist. Da das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Rechtsfolgen der Täuschungsanfechtung – die Anordnung der Rückzahlung des Kaufpreises inkl. Zins von 5 % seit dem 13. September 2018 gegen die gleichzeitige Herausgabe des Fahrzeuges – im Berufungsverfahren nicht beanstandet worden ist, sind die vorinstanzlichen Anordnungen diesbezüglich zu bestätigen und die Berufung der Beklagten somit abzuweisen. 3. Nachdem die Beklagte mit ihren Berufungsanträgen vollumfänglich unterliegt, sind ihr die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die obergerichtliche Spruchgebühr ist – ausgehend vom Streitwert von Fr. 51'955.00 – auf gerundet Fr. 4'400.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 7 Abs. 1 VKD) und mit dem von der Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Zudem ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger seine zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Diese werden, ausgehend vom obgenannten Streitwert und einer Grundentschädigung von Fr. 8'745.95 (§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 AnwT), einem Abzug von 20 % gemäss § 6 Abs. 2 AnwT (keine Verhandlung), sowie einem Abzug von 25 % gemäss § 8 Abs. 1 AnwT (Rechtsmittelverfahren) und einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT), auf gerundet Fr. 5'400.00 festgesetzt. - 10 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 4'400.00 wird der Beklagten auferlegt und mit dem von ihr bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'400.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 51'955.00 - 11 - Aarau, 27. März 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Albert