3. Die Klägerin und Widerbeklagte wird verpflichtet, der Beklagten und Widerklägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'825.00 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)