Unter Berücksichtigung des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT) sowie einer Auslagenpauschale von Fr. 50.00 und der Mehrwertsteuer, ist die der Beklagten zustehende zweitinstanzliche Parteientschädigung somit auf gerundet Fr. 5'825.00 (= [Fr. 7'518.62 x 0.95 x 0.75 + Fr. 50.00] x 1.077) festzusetzen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung der Klägerin und Widerbeklagten wird abgewiesen. - 18 - 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 3'754.30 wird der Klägerin und Widerbeklagten auferlegt und mit dem von ihr in der Höhe von Fr. 4'000.00 bezahlten Kostenvorschuss verrechnet.