4. Ausgangsgemäss wird die Klägerin für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem Kostenstreitwert im Berufungsverfahren von Fr. 41'071.85 (Fr. 19'250.00 [gem. klägerischem Rechtsbegehren] + Fr. 17'321.85 [gem. Dispositivziffer 2.1.1 des angefochtenen Entscheids] + Fr. 4'500.00 [gem. Dispositivziffer 2.1.2 des angefochtenen Entscheids]) sind die Gerichtskosten (Entscheidgebühr) auf gerundet Fr. 3'754.30 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 7 Abs. 1 VKD) und werden mit dem von der Klägerin in der Höhe von Fr. 4'000.00 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 ZPO).