3.5.2. Was die angebliche Haftung der Beklagten nach Art. 321e OR anbelangt (vgl. Berufung Rz. II.6 i.f.), so ist darauf nicht weiter einzugehen. Die Vorinstanz stellte fest, dass der von der Klägerin geltend gemachte Schaden nicht kausal auf das Verhalten der Beklagten zurückgeführt werden kann (angefochtener Entscheid E. 3.2.4), was die Klägerin nicht als falsch rügt. Ob der Beklagten ein pflichtverletzendes Verhalten nach Art. 321e OR vorgeworfen werden kann, spielt mangels eines Kausalzusammenhangs daher keine Rolle.