Demnach macht ein Arbeitnehmer, der aufgrund einer nachgewiesenen Krankheit i.S.v. Art. 324a OR nicht zur Arbeit erscheint, nach Treu und Glauben von seinem Recht Gebrauch, nichts Unmögliches bzw. Unzumutbares leisten zu müssen und sich erholen zu dürfen. Eine einzig darauf gestützte Kündigung erscheint daher nach Art. 336 Abs. 1 lit. d OR missbräuchlich. Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Kündigung vom 26. September 2019 (Klagebeilage 10) als missbräuchlich taxierte und der Beklagten gestützt darauf eine Entschädigung nach Art. 336a Abs. 1 OR zusprach.