Vielmehr hatte die Klägerin nur deshalb gekündigt, weil die Beklagte aufgrund ihrer nur wenige Tage andauernden und nachgewiesenen Krankheit nicht zur Arbeit erschienen ist. Ist ein Arbeitnehmer krank und arbeitsunfähig, so ist er an der Arbeitsleistung verhindert und braucht grundsätzlich – weil es für ihn unmöglich oder unzumutbar ist – nicht zur Arbeit zu erscheinen. Vielmehr steht ihm trotz unterlassener Arbeitsleistung ein Lohnanspruch zu (Art. 324a OR). Demnach macht ein Arbeitnehmer, der aufgrund einer nachgewiesenen Krankheit i.S.v.