Eine solche Kündigung würdigte die Vorinstanz als missbräuchlich i.S.v. Art. 336 Abs. 1 OR, was die Klägerin nicht als falsche Rechtsanwendung bemängelt. Ergänzend sei erwähnt, dass es vorliegend nicht um einen Fall geht, in dem einem Arbeitnehmer wegen dessen Krankheit, die in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht, gekündigt wurde, was nach Art. 336 Abs. 1 lit. a OR wohl nicht missbräuchlich wäre (vgl. hierzu BGE 4A_215/2022 E. 4.1 m.w.N.). Vielmehr hatte die Klägerin nur deshalb gekündigt, weil die Beklagte aufgrund ihrer nur wenige Tage andauernden und nachgewiesenen Krankheit nicht zur Arbeit erschienen ist.