Damit argumentiert die Klägerin am angefochtenen Entscheid vorbei. Richtig ist zwar, dass die Angabe des Kündigungsgrunds für die Wirksamkeit einer Kündigung nicht erforderlich ist (BGE 136 III 513 E. 2.3). Demgemäss ist von vornherein ohne Belang, ob die Kündigung vom 26. September 2019 (Klagebeilage 10) einen Kündigungsgrund enthielt oder nicht. Entscheidend ist alleine, dass die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht bestritten hatte – was sie in ihrer Berufung nicht als falsch rügt –, der Beklagten einzig wegen des krankheitsbedingten Nichterscheinens auf der Arbeitsstelle gekündigt zu haben. Eine solche Kündigung würdigte die Vorinstanz als missbräuchlich i.S.v.