Dementsprechend ist ein fristloses Verlassen der Arbeitsstelle durch die Beklagte i.S.v. Art. 337d Abs. 1 OR nicht dargetan. Das Arbeitsverhältnis endete dennoch, und zwar aufgrund der Kündigung der Klägerin vom 26. September 2019 (Klagebeilage 10) per Ende November 2019. - 15 - 3.3. Die Klägerin macht geltend, die Kündigung vom 26. September 2019 (Klagebeilage 10) sei auch ohne die Angabe von Gründen rechtmässig erfolgt, was die Beklagte mit ihrem Einschreiben vom 1. Oktober 2019 bestätigt habe. Die Kündigung sei nicht missbräuchlich und eine Entschädigung sei nicht geschuldet (Berufung Rz. II.7 i.f. und II.9 f.).