Schliesslich ist betreffend die Berufungsbeilage 1 noch anzumerken, dass es sich dabei um ein angebliches Schreiben der Beklagten vom 1. Oktober 2019 handelt. Dieses Schreiben wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht eingereicht. Da die Klägerin keine Ausführungen darüber macht, weshalb es ihr trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen sein sollte, diese Beilage bereits im vorinstanzlichen Verfahren einzureichen – und solches auch nicht ersichtlich ist –, handelt es sich um ein im Berufungsverfahren nach Art. 317 Abs. 1 ZPO unzulässiges Novum. Auf die Berufungsbeilage 1 ist daher nicht weiter einzugehen.