Diese Nachfrage ist vielmehr vor dem Hintergrund der Korrespondenz der Klägerin zu sehen. Zwischenzeitlich hatte die Beklagte nämlich sowohl die vom 26. September 2019 datierende Kündigung der Klägerin (Klagebeilage 10) als auch das Schreiben vom 27. September 2019 (Klagebeilage 11) erhalten. Darin wurde der Beklagten mitgeteilt, dass sie erneut unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen sei und es sich um eine ungerechtfertigte, fristlose Kündigung des Arbeitnehmers handle, wenn für die Absenz keine wichtigen Gründe vorliegen sollten.