Daraus kann die Klägerin offensichtlich nicht ableiten, die Beklagte habe gewusst, vom 4.–7. Oktober 2019 keine Ferien gehabt zu haben. Auch die Nachfrage der Beklagten in derselben SMS, ob sich das Arbeitsverhältnis zur Klägerin aufgelöst habe, ist nicht darauf zurückzuführen, dass sie gewusst hätte, ab dem 30. September 2019 unentschuldigt der Arbeitsstelle ferngeblieben zu sein (so aber Berufung Rz. II.6). Diese Nachfrage ist vielmehr vor dem Hintergrund der Korrespondenz der Klägerin zu sehen.