Was den SMS-Verkehr zwischen D. und der Beklagten anbelangt (vgl. Klageantwortbeilage 10), so sind die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin in ihrer Berufung nicht verständlich: Sie zitiert die SMS-Nachricht der Beklagten nur unvollständig. Die Beklagte schrieb D. nämlich am 18. Oktober 2019 und fragte darin, ob es noch aktuell sei, dass sie "morgen" – d.h. am 19. Oktober 2019 – Frühdienst leisten oder ob sie nicht mehr kommen solle. Daraus kann die Klägerin offensichtlich nicht ableiten, die Beklagte habe gewusst, vom 4.–7. Oktober 2019 keine Ferien gehabt zu haben.