Nach dem Gesagten ist die Beklagte nicht unentschuldigt ihrer Arbeitsstelle ferngeblieben. Es verhält sich also nicht so, dass sie die weitere Erbringung ihrer Arbeitsleistung bewusst, absichtlich und endgültig verweigert hätte. Es liegen auch keine Umstände vor, wonach die Klägerin nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, dass die Beklagte die Arbeitsstelle definitiv verlassen hätte. Der Tatbestand von Art. 337d Abs. 1 OR ist somit nicht erfüllt.