Es ist auch für die Zeit nach den Ferien nicht von einem fristlosen Verlassen der Arbeitsstelle durch die Beklagte auszugehen. Vielmehr bot die Beklagte ihre Arbeit sowohl in ihrer SMS vom 18. Oktober 2019 (Klageantwortbeilage 10) als auch im Schreiben ihres damaligen Rechtsvertreters vom 18. Oktober 2019 (Klageantwortbeilage 9) explizit an. D. – Verwaltungsratspräsident der Klägerin – antwortete per SMS bloss, es sei die Beklagte gewesen, die den Arbeitsvertrag aufgelöst habe, was die Vorinstanz zu Recht als Verzicht auf die Arbeitsleistung der Beklagten wertete (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.1.2) und was die Klägerin auch nicht als falsch rügt.