120 f.), sodass auch darauf nicht näher einzugehen ist. Ob die Klägerin mit ihrem erstmaligen Vorbringen anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. März 2022, wonach die Beklagte ihre Arbeitsstelle erst durch die fehlende Rückkehr an den Arbeitsplatz nach den angeblichen Ferien i.S.v. Art. 337d OR fristlos verlassen habe, nicht verspätet sei (so angefochtener Entscheid E. 3.1.3 letzter Absatz, was in der Berufung Rz. II.3 moniert wird), kann vor diesem Hintergrund offengelassen werden. Es ist auch für die Zeit nach den Ferien nicht von einem fristlosen Verlassen der Arbeitsstelle durch die Beklagte auszugehen.